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Schöpft der Pflegebedürftige den ihm nach Pflegestufe zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht aus, hat er einen weitern Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.
Beispiel:
Verbrauchter Betrag für die Pflegesachleistung: 480 Euro, das sind rund 25% von 1.918 Euro
Pflegegeld steht deshalb nur noch in Höhe von 75 % zu, das sind 675 Euro x 0,75 = 506,25 Euro
Quelle: Verbraucherzentrale Buch "Pflegefall was tun?" |
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