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Pflegereform 2013 beschlossen

Eine kleine Pflegereform ist im Anmarsch: Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, kurz PNG) beschlossen. Danach soll der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab 2013 um 0,1 Prozentpunkte steigen. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der nach Ansicht fast aller Experten seit Langem überfällig ist, lässt dagegen weiter auf sich warten. Immerhin werden die Leistungen für Demenzkranke verbessert. Geringfügige Verbesserungen soll es auch bei der Absicherung pflegender Angehöriger in der gesetzlichen Rentenversicherung geben.

Die Neuerungen

Beitragssatz: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung soll ab dem 1.1.2013 von 1,95 auf 2,05 % steigen. Für Kinderlose bleibt es beim Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten, ihr Beitragssatz soll sich also auf 2,3 % erhöhen.

Leistungen: Für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (gemeint sind damit Demenzkranke) gibt es bei der ambulanten Versorgung höhere (Geld-)Leistungen. Demenzkranke, die bisher nicht im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig sind (Pflegestufe Null), sollen neben den schon jetzt beziehbaren 100,00 € bzw. 200,00 € für zusätzliche Betreuungsleistungen erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten. Die Leistungen werden ab 2013 wie folgt aufgestockt:

  • Menschen ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) erhalten monatlich ein Pflegegeld von 120,00 € (bisher: 100,00 €) oder Pflegesachleistungen von bis zu 225,00 € (bisher: 200,00 €).

  • Pflegebedürftige in Pflegestufe I sollen monatlich 305,00 € (bisher: 235,00 €) Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von bis zu 665,00 € (bisher: 450,00 €) erhalten.

  • Pflegebedürftige in Pflegestufe II bekommen künftig monatlich 525,00 € (bisher: 440,00 €) Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von bis zu 1.250,00 € (bisher: 1.100,00 €). Bei Pflegestufe III ist keine Aufstockung vorgesehen.

Betreuung: Ambulante Pflegedienste sollen künftig neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch gezielt Betreuungsleistungen anbieten, d.h. Leistungen, die speziell auf die Bedürfnisse Demenzkranker zugeschnitten sind. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich künftig auch flexibler gemeinsam mit den Pflegediensten auf die Leistungen verständigen, die sie wirklich brauchen, sie sollen Zeitvolumen wählen und entscheiden können, welche Leistungen darin erbracht werden sollen.

Angehörige: Pflegende Angehörige sollen leichter eine Auszeit nehmen können. Künftig wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, wenn sie eine Pflegepause einlegen und stattdessen eine (ebenfalls von der Pflegeversicherung zumindest teilfinanzierte) Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für den von ihnen betreuten Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen.

Rentenversicherungsansprüche: Um in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert zu sein, müssen pflegende Angehörige wöchentlich mindestens 14 Stunden Pflege im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung leisten. Dabei bleibt es. Neu ist: Bei gleichzeitiger Pflege von zwei Pflegebedürftigen sollen die Pflegezeiten addiert werden, so ist die 14-Stunden-Grenze in bestimmten Fällen leichter zu überwinden.

Begutachtung: Der Medizinische Dienst der Kassen soll zu einem respektvollen Umgang mit den Pflegebedürftigen verpflichtet werden. Pflegekassen müssen künftig Antragstellern einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen unter Nennung eines Ansprechpartners anbieten. Auf Wunsch soll die Beratung in der häuslichen Umgebung bzw. in der Einrichtung, in der der Versicherte lebt, erfolgen. Wenn die Pflegekassen Leistungsentscheidungen nicht fristgerecht treffen, sollen sie künftig dem Antragsteller ab dem ersten Tag der Überschreitung pro Tag 10,00 € als erste Versorgungsleistung zahlen müssen.

Ärzte in Heimen: Finanzielle Anreize sollen dafür sorgen, dass es mehr Haus- und Heimbesuche durch Ärzte und Zahnärzte gibt.

Private Pflege-Zusatzversicherungen: Diese sollen zunächst mit 100 Mio. Euro vom Bund gefördert werden, damit Interessierte für den Fall der Pflegebedürftigkeit eigenverantwortlich vorsorgen können. Wie die Förderung genau aussehen soll, ist noch offen.

Auf besondere Belastungen bei Demenzkranken achten

Nach wie vor erfolgt die Einstufung von Pflegebedürftigen durch Gutachter, die den Pflegebedürftigen besuchen. Gerade bei Demenzkranken ist dabei die Anwesenheit des pflegenden Angehörigen unverzichtbar. Worauf bei der Begutachtung besonders geachtet werden muss, geht aus der Liste in § 45a Abs. 2 SGB XI hervor:

»1.


unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);

2.


Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;

3.


unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;

4.


tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;

5.


im situativen Kontext inadäquates Verhalten;

6.


Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;

7.


Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;

8.


Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;

9.


Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;

10.


Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;

11.


Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;

12.


ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;

13.


zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.«

Quelle ( Bpa Verband )

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