Neu ab Januar 2017: Pflegegrade statt Pflegestufen
Ab Januar 2017 wird die Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegraden statt in drei Pflegestufen gemessen. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen. Die bisherigen Zeitwerte werden dann von Punktwerten abgelöst.
Pflegegrade statt Pflegestufen
Alle Pflegebedürftigen, die bereits vor dem 1.1.2017 Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werden dann nach gesetzlich vorgegebenen Regeln in die Pflegegrade übergeleitet. Diese Überleitung erfolgt automatisch. Dies bedeutet: Pflegebedürftige müssen keinen neuen Antrag zum Jahreswechsel stellen, um für das nächste Jahr dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet zu werden.
Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, erhalten den übernächsten Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 3.
Eine Bestandschutzregelung stellt sicher, dass dabei niemand schlechter gestellt wird. Im Gegenteil: Für viele Pflegebedürftige wird sich der Leistungsumfang sogar verbessern.
Überleitung der Pflegestufen zu Pflegegraden
Pflegestufe (Alt) | Pflegegrad (Neu) | Beschreibung |
---|---|---|
Pflegestufe unterhalb 1 (so genannte "Pflegestufe 0") | Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selsbtändigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe I | ||
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe II | ||
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selsbtändigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe III | ||
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selsbtändigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Härtefall |
Hinweis: In den Pflegegrad 1 kann nicht übergeleitet werden. Dieser wird nur für neue Einstufungen ab 2017 vergeben.
(Quelle AOK Sachsen Anhalt )